Präambel VO (EG) 2009/1179
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Einige der Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die erlassen wurden, um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, verweisen auf Codes oder Anmerkungen, die nicht mehr bestehen oder nicht mehr gültig sind. Diese Verordnungen müssen daher geändert werden, um die geltenden Codes und Anmerkungen zu berücksichtigen.
- (2)
- Andere Verordnungen enthalten Einreihungen von Waren, die gegenstandslos, nicht mehr relevant oder ungültig geworden sind, weil sich unter anderem Änderungen in der Warenbezeichnung und bei den entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur ergeben haben. Diese Verordnungen sind daher zu ändern oder aufzuheben.
- (3)
- Die Analysemethode gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3470/89 der Kommission(2) ist gegenstandslos geworden, weil die zusätzliche Anmerkung, zu deren Anwendung die Methode benutzt wurde, aufgehoben wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 3470/89 ist daher aufzuheben.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
ABl. L 337 vom 21.1.1989, S. 6.
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