Artikel 1 VO (EG) 2009/1185

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziele

(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von solchen Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind, geschaffen.

(2) Gegenstand der Statistiken sind:

die jährlichen Mengen an Pestiziden, die gemäß Anhang I in Verkehr gebracht werden,

die jährlichen Mengen an gemäß Anhang II verwendeten Pestiziden.

(3) Die Statistiken dienen zusammen mit anderen relevanten Daten insbesondere den Zwecken der Artikel 4 und 15 der Richtlinie 2009/128/EG.

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