Artikel 3 VO (EG) 2009/1185

Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten erheben die Daten, die für die in Anhang I aufgeführten Merkmale erforderlich sind, auf jährlicher Basis sowie die Daten, die für die in Anhang II aufgeführten Merkmale erforderlich sind, in Fünfjahreszeiträumen mit folgenden Mitteln:

Erhebungen,

Informationen betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

administrative Quellen oder

Kombination aus diesen Mitteln einschließlich statistischer Schätzverfahren auf der Grundlage von Sachverständigengutachten oder Modellen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die statistischen Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten nach den Zeitplänen und mit der Periodizität, die in den Anhängen I und II festgelegt sind. Die Daten werden nach der Klassifikation in Anhang III vorgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in dem geeigneten technischen Format, das die Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt.

(4) Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission (Eurostat) die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III und berücksichtigt dabei in gebührender Weise den Schutz vertraulicher Daten auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden vertrauliche Daten von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.

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