Artikel 5 VO (EG) 2009/1185
Durchführungsmaßnahmen
(1) Das geeignete technische Format für die Übermittlung von Daten wird nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Nötigenfalls kann die Kommission die Anforderungen an die zu übermittelnden Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 6 der Anhänge I und II ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission legt für den in Anhang II Abschnitt 2 genannten Begriff „behandelte Fläche” eine Begriffsbestimmung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Kommission aktualisiert regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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