Artikel 7 VO (EG) 2009/1185
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Qualität der übermittelten Daten gemäß Artikel 4, die Datenerfassungsmethoden, der Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen sowie der Nutzen der Statistiken im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgegebenen Ziele beurteilt. Der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge für eine weitere Verbesserung der Qualität der Daten und der Datenerfassungsmethoden und verbessert dadurch den Erfassungsgrad und die Vergleichbarkeit der Daten und verringert den Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen.
Der erste Bericht wird bis zum 31. Dezember 2016 vorgelegt.
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