Artikel 4 VO (EG) 2009/1187
(1) Der zu zahlende Erstattungsbetrag ist der am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz oder gegebenenfalls der vorläufigen Lizenz gültige Betrag.
(2) Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse am Mittwoch und Donnerstag nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission(1) gestellt werden, gelten als am ersten Arbeitstag nach dem genannten Donnerstag gestellt.
(3) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 7 das Bestimmungsland sowie den Code des Bestimmungslands oder –gebiets gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission(2) erstellt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.
ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19.
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