Artikel 1 VO (EG) 2009/119
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
-
eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die folgenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen:
- i)
- Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen, außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wildlebender Hasenartiger,
- ii)
- Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen,
- iii)
- Fleisch von Nutzkaninchen;
- b)
- die Veterinärbescheinigungen für die Waren gemäß den Ziffern i, ii und iii ( „Waren” ).
(2) Unbeschadet der Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 umfasst die Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung auch die Lagerung während der Durchfuhr (einschließlich der Einlagerung im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(1)).
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet
- i)
- der in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen,
- ii)
- der einschlägigen Bescheinigungsanforderungen in Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
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