Artikel 1 VO (EG) 2009/119

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die folgenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen:

i)
Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen, außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wildlebender Hasenartiger,
ii)
Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen,
iii)
Fleisch von Nutzkaninchen;

b)
die Veterinärbescheinigungen für die Waren gemäß den Ziffern i, ii und iii ( „Waren” ).

(2) Unbeschadet der Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 umfasst die Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung auch die Lagerung während der Durchfuhr (einschließlich der Einlagerung im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(1)).

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet

i)
der in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen,
ii)
der einschlägigen Bescheinigungsanforderungen in Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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