Artikel 5 VO (EG) 2009/119
Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 wird die Durchfuhr von Sendungen zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission(1) aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.
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