Präambel VO (EG) 2009/1201

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)
Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige Übersichten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden können, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vorgeschriebenen Zählungsthemen in allen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise festgelegt und untergliedert werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Europäische Kommission daher verpflichtet, die technischen Spezifikationen für diese Themen sowie für deren Untergliederungen festzulegen.
(2)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.