Präambel VO (EG) 2009/1201
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
- (1)
- Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige Übersichten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden können, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vorgeschriebenen Zählungsthemen in allen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise festgelegt und untergliedert werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Europäische Kommission daher verpflichtet, die technischen Spezifikationen für diese Themen sowie für deren Untergliederungen festzulegen.
- (2)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.
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