Artikel 7 VO (EG) 2009/1215

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
erforderliche Änderungen und technische Anpassungen der Anhänge I und II, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen ergeben;
b)
erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den begünstigten Parteien;
c)
vollständige oder teilweise Aussetzung der der betreffenden begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährten Zulassung zu Vorteilen in den Fällen, in denen diese begünstigte Partei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht einhält.

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