Artikel 6 VO (EG) 2009/1217
(1) Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des FSDN (im Folgenden „nationaler Ausschuss” ).
(2) Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm insbesondere die Genehmigung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe.
(3) Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.
Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.
(4) Mitgliedstaaten mit mehreren FSDN-Gebieten können für jedes ihrer FSDN-Gebiete einen Gebietsausschuss für den FSDN bilden (im Folgenden Gebietsausschuss).
Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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