Artikel 10 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Verwendung des EMAS-Logos
(1) Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 darf das EMAS-Logo gemäß Anhang V nur von registrierten Organisationen und nur während der Gültigkeitsdauer ihrer Registrierung verwendet werden.
Das Logo muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen.
(2) Das EMAS-Logo darf nur im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang V verwendet werden.
(3) Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschlossen haben, nicht alle ihre Standorte in die Sammelregistrierung einzubeziehen, müssen sicherstellen, dass in ihren Informationen für die Öffentlichkeit und bei der Verwendung des EMAS-Logos erkenntlich ist, welche Standorte von der Registrierung erfasst sind.
(4) Das EMAS-Logo darf nicht verwendet werden
- a)
- auf Produkten oder ihrer Verpackung, oder
- b)
- in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen oder in einer Weise, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen führen kann.
(5) Jede von einer registrierten Organisation veröffentlichte Umweltinformation darf das EMAS-Logo tragen, sofern in den Informationen auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung oder aktualisierte Umwelterklärung der Organisation verwiesen wird, aus der diese Information stammt, und sie von einem Umweltgutachter als
- a)
- sachlich richtig,
- b)
- begründet und nachprüfbar,
- c)
- relevant und im richtigen Kontext bzw. Zusammenhang verwendet,
- d)
- repräsentativ für die gesamte Umweltleistung der Organisation,
- e)
- unmissverständlich und
- f)
- wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen validiert wurde.
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