Artikel 19 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Häufigkeit der Begutachtungen
(1) Der Umweltgutachter erstellt in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 begutachtet werden.
(2) Der Umweltgutachter validiert in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung.
Gegebenenfalls wird die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 angewandt.
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