Artikel 24 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Zusätzliche Vorschriften für die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat durchführen
(1) Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat eine Akkreditierung oder Zulassung erwirbt, teilt spätestens vier Wochen vor der Aufnahme von Gutachter- und Validierungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaats Folgendes mit:
- a)
- die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung, seine fachlichen Qualifikationen, insbesondere Kenntnis der Umweltvorschriften und der Amtssprache des anderen Mitgliedstaats, sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung des Teams;
- b)
- Ort und Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung;
- c)
- Anschrift und Ansprechpartner der Organisation.
Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung und Validierung zu übermitteln.
(2) Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den Kenntnissen des Umweltgutachters über die geltenden Umweltvorschriften ersuchen.
(3) Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle kann andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen nur stellen, wenn diese das Recht des Umweltgutachters, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Akkreditierung oder die Zulassung erteilt wurde, nicht einschränken.
(4) Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle darf das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Umweltgutachtertätigkeit zu verzögern. Ist die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle nicht imstande, ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 vor dem vom Umweltgutachter gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung wahrzunehmen, so liefert sie dem Umweltgutachter hierfür eine ausführliche Begründung.
(5) Die Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen erheben für das Mitteilungs- und Aufsichtsverfahren keine diskriminierenden Gebühren.
(6) Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter, der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein schriftlicher Kontrollbericht zugeleitet. Bei weiteren Meinungsverschiedenheiten wird der Kontrollbericht dem Forum der Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.