Artikel 38 EMAS (VO (EG) 2009/1221)

EMAS und andere Strategien und Instrumente der Gemeinschaft

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung

a)
bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann,
b)
als Instrument für die Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften genutzt werden kann,
c)
im öffentlichen Beschaffungs- und Auftragswesen berücksichtigt werden kann.

(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Steuern und staatliche Beihilfen, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen, die den Organisationen die EMAS-Registrierung oder die Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung erleichtern.

Diese Maßnahmen können unter anderem auf Folgendes beinhalten:

a)
regulatorische Entlastung, so dass für eine registrierte Organisation gilt, dass sie bestimmte in anderen Rechtsakten festgelegte und von den zuständigen Behörden angegebene Umweltvorschriften erfüllt;
b)
bessere Rechtsetzung, wodurch andere Rechtsinstrumente geändert werden, so dass der Arbeitsaufwand für Organisationen, die an EMAS teilnehmen, beseitigt, verringert oder vereinfacht wird, um so das wirksame Funktionieren der Märkte zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

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