Artikel 5 EMAS (VO (EG) 2009/1221)
Registrierungsantrag
(1) Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.
(2) Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes:
- a)
- die validierte Umwelterklärung in elektronischer oder gedruckter Form;
- b)
- die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9;
- c)
- ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält;
- d)
- gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.
(3) Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.
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