ANHANG I EMAS (VO (EG) 2009/1221)

UMWELTPRÜFUNG

Die Umweltprüfung muss folgende Bereiche abdecken:

1.
Bestimmung des Kontextes der Organisation

Die Organisation muss diejenigen externen und internen Themen bestimmen, die sich positiv oder negativ auf ihre Fähigkeit auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. Diese Themen müssen relevante Umweltzustände wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, biologische Vielfalt einschließen. Sie können unter anderem auch die folgenden Bedingungen einschließen:

externe Bedingungen (wie kulturelle, soziale, politische, gesetzliche, behördliche, finanzielle, technologische, ökonomische, natürliche und wettbewerbliche Umstände),

interne Bedingungen, die mit den Merkmalen der Organisation im Zusammenhang stehen (wie Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten).

2.
Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und Erwartungen

Die Organisation muss bestimmen, welche interessierten Parteien für das Umweltmanagementsystem relevant sind, welche ihrer Erfordernisse und Erwartungen relevant sind und welchen dieser Erfordernisse und Erwartungen sie nachkommen muss oder nachkommen will. Beschließt die Organisation, relevanten Erfordernissen oder Erwartungen interessierter Parteien, für die keine rechtlichen Verpflichtungen gelten, freiwillig nachzukommen oder zuzustimmen, werden diese Teil ihrer bindenden Verpflichtungen.

3.
Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich

Zusätzlich zur Erstellung eines Verzeichnisses der geltenden rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation auch angeben, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen einhält.

4.
Erfassung direkter oder indirekter Umweltaspekte und Bestimmung derjenigen, die bedeutend sind

Die Organisation muss alle direkten und indirekten Umweltaspekte mit positiven oder negativen Umweltauswirkungen ermitteln, die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und ein Verzeichnis aller ermittelten Umweltaspekte zusammenstellen. Die Organisation muss außerdem nach den gemäß Nummer 5 dieses Anhangs festgelegten Kriterien bestimmen, welche Aspekte bedeutend sind. Bei der Erfassung von direkten und indirekten Umweltaspekten ist es wesentlich, dass die Organisationen auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer Haupttätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus. Bei der Erfassung der direkten und indirekten Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss die Organisation den Lebensweg berücksichtigen, indem sie die Abschnitte des Lebenswegs betrachtet, die von ihr gesteuert oder beeinflusst werden können. Zu den typischen Abschnitten des Lebenswegs zählen — je nach Tätigkeit der Organisation — Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und Design, Produktion, Transport/Verkehr, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung.

4.1.
Direkte Umweltaspekte

Direkte Umweltaspekte sind mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation verbunden, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen. Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen. Die direkten Umweltaspekte umfassen unter anderem:
(1)
Emissionen in die Atmosphäre;
(2)
Ein- und Ableitungen in Gewässer (einschließlich Infiltration in das Grundwasser);
(3)
Produktion, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Beseitigung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen;
(4)
Nutzung und Kontaminierung von Böden;
(5)
Nutzung von Energie, natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Fauna und Flora) und Rohstoffen;
(6)
Nutzung von Zusatz- und Hilfsstoffen sowie Halbfertigprodukten;
(7)
lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.).
Bei der Erfassung der Umweltaspekte sollte außerdem Folgendes berücksichtigt werden:

das Risiko von Umweltunfällen und anderen Notfallsituationen mit möglichen Umweltauswirkungen (z. B. Chemieunfälle) sowie potenziell nicht bestimmungsgemäße Zustände, die mögliche Umweltauswirkungen zur Folge haben könnten;

Aspekte des Transports von Produkten und bei Dienstleistungen sowie von Personal auf Geschäftsreisen.

4.2.
Indirekte Umweltaspekte

Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation beeinflusst werden. Hierzu zählen unter anderem:
(1)
Aspekte des Lebenswegs von Produkten und Dienstleistungen, die von der Organisation beeinflusst werden können (Rohstoffgewinnung, Entwicklung/Design, Beschaffung und Auftragsvergabe, Produktion, Transport, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung);
(2)
Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen;
(3)
neue Märkte;
(4)
Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Transport- oder Gastronomiegewerbe);
(5)
Verwaltungs- und Planungsentscheidungen;
(6)
Zusammensetzung des Produktangebotes;
(7)
Umweltleistung und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Lieferanten und Unterlieferanten.
Die Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte und deren Auswirkungen im Managementsystem berücksichtigt werden. Die Organisation sollte sich darum bemühen sicherzustellen, dass die Lieferanten und diejenigen, die im Auftrag der Organisation tätig sind, die Umweltpolitik der Organisation im Rahmen der für den Auftrag durchgeführten Tätigkeiten einhalten. Eine Organisation muss prüfen, inwieweit sie diese indirekten Umweltaspekte beeinflussen und welche Maßnahmen sie treffen kann, um die Umweltauswirkungen zu mindern oder den Nutzen für die Umwelt zu steigern.

5.
Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte

Die Organisation muss die Kriterien festlegen, nach denen sie die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt, und diese Kriterien heranziehen, um unter Berücksichtigung des Lebenswegs zu bestimmen, welche Umweltaspekte bedeutende Umweltauswirkungen haben. Die von einer Organisation festgelegten Kriterien müssen den Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden. Bei der Festlegung der Kriterien muss eine Organisation Folgendes berücksichtigen:
(1)
Potenzielle Schädigung der oder potenzieller Nutzen für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt;
(2)
Zustand der Umwelt (wie die Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt);
(3)
Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen;
(4)
Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen;
(5)
Meinungen der interessierten Kreise, einschließlich der Mitarbeiter der Organisation.
Je nach der Art der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation können weitere relevante Elemente berücksichtigt werden. Die Organisation muss die Bedeutung ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen nach den festgelegten Kriterien bewerten und dabei unter anderem Folgendes berücksichtigen:
(1)
die vorhandenen Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ein- und Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf das damit verbundene Umweltrisiko;
(2)
umweltrechtlich geregelte Tätigkeiten der Organisation;
(3)
Beschaffungstätigkeiten;
(4)
Design, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung der Produkte der Organisation;
(5)
die Tätigkeiten der Organisation mit den bedeutendsten Umweltkosten und Umweltnutzen.
Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten muss die Organisation normale Betriebszustände, Start- und Abschaltbedingungen sowie Notfallsituationen berücksichtigen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Vergangenen, laufenden und geplanten Tätigkeiten muss Rechnung getragen werden.

6.
Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle

Die Organisation muss den Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle Rechnung tragen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.

7.
Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen

Die Organisation muss die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen in den Nummern 1 bis 4 ermittelten Themen und Anforderungen bestimmen und dokumentieren. Die Organisation muss sich auf die Risiken und Chancen konzentrieren, die behandelt werden sollten, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem das angestrebte Ergebnis erzielt, unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu verhindern und die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung des Organisation zu erreichen.

8.
Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren

Die Organisation muss die angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren prüfen und diejenigen bestimmen, die erforderlich sind, um die langfristige Aufrechterhaltung des Umweltmanagements sicherzustellen.

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