ANHANG III EMAS (VO (EG) 2009/1221)
INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG
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1.
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Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen
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1.1.
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Programm für die Umweltbetriebsprüfung
Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung muss gewährleisten, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.- 1.2.
- Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung
Zu den Zielen müssen insbesondere die Bewertung der vorhandenen Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation gehören, was auch die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich einschließt.- 1.3.
- Umfang der Umweltbetriebsprüfung
Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Abschnitte eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben gemacht werden müssen:- (1)
- die erfassten Bereiche;
- (2)
- die zu prüfenden Tätigkeiten;
- (3)
- die zu berücksichtigenden Umweltkriterien;
- (4)
- der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.
- 1.4.
- Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen
Die Umweltbetriebsprüfung bzw. der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden; die Abstände betragen nicht mehr als drei Jahre, im Fall der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 jedoch vier Jahre. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:- (1)
- Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
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- Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
- (3)
- Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;
- (4)
- Vorgeschichte der Umweltprobleme.
- (1)
- ihre Umweltleistung und
- (2)
- die Einhaltung der geltenden rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich durch die Organisation.
- 2.
- Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung
Die Umweltbetriebsprüfung muss Gespräche mit dem Personal über die Umweltleistung, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, schriftlichen Verfahren und anderen einschlägigen Unterlagen umfassen. Ziel der Umweltbetriebsprüfung muss es sein, die Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit zu bewerten und zu bestimmen, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten oder die Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht werden. Sie muss außerdem bestimmen, ob das bestehende System geeignet ist, Umweltverantwortlichkeiten und Umweltleistung wirksam und angemessen zu steuern. Deshalb wird die Einhaltung dieser Kriterien stichprobenartig geprüft, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert. Die Umweltbetriebsprüfung muss insbesondere folgende Schritte beinhalten:- (1)
- Verständnis des Managementsystems;
- (2)
- Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;
- (3)
- Erfassung von Nachweisen um zu zeigen, wo das Managementsystem leistungsfähig ist und wo nicht;
- (4)
- Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung;
- (5)
- Formulierung von Schlussfolgerungen;
- (6)
- Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.
- 3.
- Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung
Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,- (1)
- den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;
- (2)
- die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des Umweltschutzes zu unterrichten;
- (3)
- die Organisationsleitung über den Grad der Einhaltung von rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich sowie über die Maßnahmen zu unterrichten, mit denen der Nachweis für die Einhaltung erbracht werden kann;
- (4)
- die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung und Minderung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;
- (5)
- gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.
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