Artikel 2 VO (EG) 2009/1222

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
runderneuerte Reifen;
b)
Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;
c)
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
d)
Notreifen des Typs T;
e)
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
f)
Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
g)
Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;
h)
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.

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