Artikel 2 VO (EG) 2009/1222
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- runderneuerte Reifen;
- b)
- Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;
- c)
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
- d)
- Notreifen des Typs T;
- e)
- Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
- f)
- Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
- g)
- Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;
- h)
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.
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