ANHANG III VO (EG) 2009/1222

Informationen in technischem Werbematerial

1. Informationen zu Reifen sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge bereitzustellen:
i)
Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A” bis „G” );
ii)
Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A” bis „G” );
iii)
Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert (dB).

2. Die Angaben gemäß Abschnitt 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
i)
Sie müssen gut lesbar sein.
ii)
Sie müssen leicht verständlich sein.
iii)
Bestehen für einen bestimmten Reifentyp in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Parametern unterschiedliche Einstufungen, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifen mit der schlechtesten und dem Reifen mit der besten Einstufung anzugeben.

3. Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Webseiten Folgendes bereitstellen:
i)
einen Link zu der einschlägigen Webseite der Kommission, die dieser Verordnung gewidmet ist;
ii)
eine Erläuterung der Piktogramme auf der Kennzeichnung;
iii)
einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, sowie speziell auf folgende Umstände:

Der Kraftstoffverbrauch kann durch umweltschonende Fahrweise erheblich reduziert werden.

Zur Verbesserung der Nasshaftung und der Kraftstoffeffizienz sollte der Reifendruck regelmäßig geprüft werden.

Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand sollte stets eingehalten werden.

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