ANHANG IVa VO (EG) 2009/1222
Laborabgleichverfahren zur Messung des Rollwiderstands
-
1.
-
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens bezeichnet der Ausdruck- 1.
- „Referenzlabor” ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Referenzen für die Zwecke des Abgleichverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und das die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann;
- 2.
- „Kandidatenlabor” ein am Abgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist;
- 3.
- „Abgleichreifen” einen zum Zwecke der Durchführung des Abgleichverfahrens geprüften Reifen;
- 4
- „Abgleichreifensatz” einen Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen;
- 5.
- „zugewiesener Wert” einen theoretischen Wert für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Abgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist.
- 2.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 2.1.
- Grundsatz
Der gemessene Rollwiderstandsbeiwert (CRm) in einem Referenzlabor (l) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen. Der CRm in einem Kandidatenlabor (c) ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.- 2.2.
- Vorschriften zur Reifenauswahl
Für das Abgleichverfahren ist ein Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein Satz für Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.- a)
- Der Satz Abgleichreifen ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird. In jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Reifensatzes und dem niedrigsten CRm des Reifensatzes mindestens folgenden Werten gleich sein:
- i)
- 3 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und
- ii)
- 2 kg/t für Reifen der Klasse C3.
- b)
- Der CRm im Kandidaten- oder Referenzlabor (c oder l) auf der Grundlage der angegebenen CR–Werte eines jeden Abgleichreifens des Satzes ist wie folgt zu staffeln und gleichmäßig zu verteilen:
- i)
- 1,0 +/– 0,5 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und
- ii)
- 1,0 +/– 0,5 kg/t für Reifen der Klasse C3.
- c)
- Die gewählte Reifenquerschnittsbreite jedes Abgleichreifens muss folgende Werte betragen:
- i)
- ≤ 245 mm bei Maschinen zum Messen von Reifen der Klassen C1 und C2 und
- ii)
- ≤ 385 mm bei Maschinen zum Messen von Reifen der Klasse C3.
- d)
- Der gewählte Außendurchmesser jedes Abgleichreifens muss folgende Werte betragen:
- i)
- 510 bis 800 mm bei Maschinen zum Messen von Reifen der Klassen C1 und C2 und
- ii)
- 771 bis 1143 mm bei Maschinen zum Messen von Reifen der Klasse C3.
- e)
- Die Lastindexwerte müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte der Rollwiderstandskraft das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken.
Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und zu ersetzen, wenn
- a)
- sein Zustand ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht und/oder
- b)
- nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm-Wertes von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen.
- 2.3.
- Messmethode
Das Referenzlabor nimmt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen vor und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest. Das Kandidatenlabor nimmt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut nachstehendem Abschnitt 5 — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen vor und hält die letzten n Ergebnisse zur weiteren Analyse fest. Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen erneut von Anfang an durchzuführen. Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet- a)
- den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 °C und einen Trommeldurchmesser von 2 m),
- b)
- den Mittelwert der drei (im Falle von Referenzlaboren) bzw. n (im Falle von Kandidatenlaboren) letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen sowie
- c)
- die Standardabweichung (σm) wie folgt:
σ m 1 p σp i 1 2 m,i σ m,i 1 n 2 n j 2 Cr i,j 1 n 1 Crn j 2 i,j 2 Dabei ist:
- i:
- der Zähler (Wert 1 bis p) der Anzahl der Abgleichreifen,
- j:
- der Zähler (Wert 2 bis n) der Anzahl der Wiederholungen jeder Messung für einen bestimmten Abgleichreifen,
- n:
- die Anzahl der Wiederholungen von Reifenmessungen (n ≥ 4),
- p:
- die Anzahl der Abgleichreifen (p ≥ 5).
- 2.4.
- Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate
- —
Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.
- —
Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen.
- —
Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben.
- —
Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben.
- —
Alle Abgleichkoeffizienten (A1l, B1l, A2c und B2c) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben.
- 3.
- VORSCHRIFTEN FÜR REFERENZLABORE UND DIE ERMITTLUNG DER ZUGEWIESENEN WERTE
Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Nach zwei Jahren überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte. Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen entsprechen und folgende Standardabweichung (σm) einhalten:- i)
- maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und
- ii)
- maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klasse C3.
- 4.
- VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH EINES REFERENZLABORS AUF DIE ZUGEWIESENEN WERTE
Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich unter Verwendung einer linearen Regressionstechnik, A1l und B1l, nach folgender Berechnungsformel auf die zugewiesenen Werte des Abgleichreifensatzes ab: CR = A1l * CR m,l + B1l Dabei ist:- CR
- der zugewiesene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts;
- CRm,l
- der vom Referenzlabor l gemessene Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
- 5.
- VORSCHRIFTEN FÜR KANDIDATENLABORE
Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine. Ein der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechender gemeinsamer Satz von fünf Abgleichreifen wird gemäß Abschnitt 2.3 vom Kandidatenlabor und von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden. Der Abgleichreifensatz wird dem ausgewählten Referenzlabor vom Kandidatenlabor bereitgestellt. Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (σm) einhalten:- i)
- maximal 0,075 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und
- ii)
- maximal 0,06 kg/t bei Reifen der Klasse C3.
- γ=
- 0,043 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und
- γ=
- 0,035 kg/t für Reifen der Klasse C3.
- 6.
- VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH EINES KANDIDATENLABORS
Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion des Kandidatenlabors (c), A2c und B2c, wie folgt: CRm,l = A2c × CRm,c + B2c Dabei ist:- CRm,l
- der vom Referenzlabor (l) gemessene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
- CRm,c
- der vom Kandidatenlabor (c) gemessene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.