Artikel 34 VO (EG) 2009/1223

Zuständige Behörden, Giftnotrufzentralen oder gleichartige Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.

(3) Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.

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