Präambel der Anhänge II bis VI VO (EG) 2009/1223

1.
Im Sinne der Anhänge II bis VI bedeutet:

a)
„Auszuspülendes/abzuspülendes Mittel” ein kosmetisches Mittel, das nach der Anwendung von der Haut, aus dem Haar oder von den Schleimhäuten entfernt werden muss;
b)
„Mittel, das auf der Haut/in den Haaren verbleibt” ein kosmetisches Mittel, das dazu bestimmt ist, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben;
c)
„Haarmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf das Haupthaar oder die Gesichtsbehaarung mit Ausnahme der Wimpern bestimmt ist;
d)
„Hautmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Haut bestimmt ist;
e)
„Lippenmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Lippen bestimmt ist;
f)
„Gesichtsmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Gesichtshaut bestimmt ist;
g)
„Nagelmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Nägel bestimmt ist;
h)
„Mundmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Zähne oder die Schleimhäute der Mundhöhle bestimmt ist;
i)
„Mittel, das auf Schleimhäute aufgetragen wird” ein kosmetisches Mittel, das bestimmt ist zum Auftragen auf die Schleimhäute

der Mundhöhle,

am Augenrand,

oder der äußeren Geschlechtsteile;

j)
„Augenmittel” ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen in der Nähe der Augen bestimmt ist;
k)
„gewerbliche Verwendung” die Anwendung und der Gebrauch kosmetischer Mittel durch Personen bei der Ausübung ihres Berufs.

2.
Um die Identifizierung von Stoffen zu erleichtern, werden folgende Deskriptoren verwendet:

die nicht geschützten Namen der Weltgesundheitsorganisation für Arzneimittel (Non-proprietary Names (INN) for pharmaceutical products, WHO, Genf, August 1975);

CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service);

die EG-Nummer, die entweder der Nummer des Europäischen Verzeichnisses der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances, EINECS) oder der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (European List of Notified Chemical Substances, ELINCS) oder der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erteilten Registrierungsnummer entspricht;

der XAN, der der von einem bestimmten Land (X) genehmigte Name ist, z. B. USAN, der dem von den Vereinigten Staaten genehmigten Namen entspricht;

der Name im Glossar über die gemeinsame Bezeichnung der Bestandteile gemäß Artikel 33 dieser Verordnung.

3.
Stoffe, die in den Anhängen III bis VI aufgelistet sind, schließen, außer wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein.

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