Artikel 103 VO (EG) 2009/1224
Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, wenn es Beweise dafür gibt, dass
- a)
- die Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik die Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt oder voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere in den Bereichen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Anpassung der Flotte und Fischereikontrolle,
- b)
- die Nichteinhaltung dem betreffenden Mitgliedstaat direkt zuzuschreiben ist und
- c)
- die Nichteinhaltung zu einer ernsten Bedrohung der Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder der wirksamen Umsetzung der gemeinschaftlichen Kontroll- und Durchsetzungsregelung führen kann,
und die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und gegebenenfalls nach Prüfung der Erklärungen des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Ergebnis kommt, dass dieser Mitgliedstaat keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat und auch nicht in der Lage ist, dies in unmittelbarer Zukunft zu tun.
(2) Weist der Mitgliedstaat auch in der Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er Gegenmaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften künftig zu gewährleisten, oder dass die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Gemeinschaft künftig nicht gefährdet ist, so kann die Kommission die Finanzhilfe der Gemeinschaft, deren Zahlung nach Absatz 1 ausgesetzt war, ganz oder teilweise streichen. Eine solche Streichung kann erst erfolgen, wenn die betreffende Zahlung 12 Monate ausgesetzt war.
(3) Bevor Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen werden, informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über die von ihr festgestellten Mängel in der Kontrollregelung des Mitgliedstaats sowie über ihre beabsichtigte Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird, aber mindestens einen Monat beträgt, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(4) Liegt innerhalb der nach Absatz 3 festzusetzenden Frist keine Antwort des Mitgliedstaats auf das Schreiben nach Absatz 3 vor, kann die Kommission ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen treffen.
(5) Die Zahlungen werden in einem Umfang ausgesetzt oder gestrichen, der sich proportional verhält zu der Art und dem Ausmaß des Verstoßes des Mitgliedstaats gegen die geltenden Bestandserhaltungs-, Kontroll-, Inspektions- oder Durchsetzungsvorschriften und zu dem Grad, in dem die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Gemeinschaft gefährdet wurde; dabei wird berücksichtigt, in welchem Umfang die Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wurde oder voraussichtlich beeinträchtigt wird. Dieser Prozentsatz berücksichtigt und wird begrenzt durch den relativen Anteil der Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten, die von dem Verstoß betroffen sind, an den finanzhilfefinanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1.
(6) Entscheidungen nach diesem Artikel werden unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände so getroffen, dass eine reale wirtschaftliche Verbindung besteht zwischen dem Aspekt, für den die Vorschriften nicht eingehalten wurden, und der Maßnahme, für die die Zahlung ausgesetzt oder die Finanzhilfe der Gemeinschaft gestrichen wird.
(7) Die Zahlungen werden wieder aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht länger gegeben sind.
(8) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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