Artikel 109 VO (EG) 2009/1224
Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Überprüfung der Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und von den Betreibern, Kapitänen oder anderen gemäß dieser Verordnung befugten Personen innerhalb der in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden.
(2a) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2
- a)
- validieren die Mitgliedstaaten folgende Daten, einschließlich im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fischereiabkommen aufgezeichneter Daten, mittels automatisierter computergestützter Algorithmen und Mechanismen:
- i)
- Daten zur Schiffsposition;
- ii)
- Daten zu Fangtätigkeiten, insbesondere Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten, Daten der Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen;
- iii)
- Daten zum Fischereiaufwand;
- iv)
- Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;
- v)
- Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
- vi)
- Daten zur Kontrolle der Maschinenleistung;
- b)
- validieren die Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a aufgeführten Daten unter Verwendung insbesondere der nachstehenden Daten, sofern vorhanden:
- i)
- Daten des Schiffsortungssystems (VDS);
- ii)
- Daten zu Sichtungen;
- iii)
- AIS-Daten;
- iv)
- Daten aus Inspektionsberichten;
- v)
- Daten aus Berichten von Kontrollbeobachtern;
- vi)
- Daten aus REM-Systemen.
(3) Das Validierungssystem ist so konzipiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten sowie Fehler und fehlende Informationen in den Daten sofort erkennbar sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Datenvalidierungssystem festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Daten in der Datenbank deutlich ausgewiesen werden. Die Datenbank muss ferner alle korrigierten Daten deutlich ausweisen und den Grund für die Korrektur nennen.
(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und Gegenkontrollen durch und dokumentiert sie. Die Ergebnisse der Untersuchungen und die entsprechenden Unterlagen werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Besteht begründeter Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, führt der Mitgliedstaat ebenfalls Untersuchungen durch und trifft die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 85 und 91.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Daten der Weiterverfolgung festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenbank klar ersichtlich sind.
(7) Werden die Daten gemäß Absatz 2 nicht elektronisch übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.
(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2a Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt, und halten diesen auf dem neuesten Stand. In dem Plan sind die Prioritäten des Mitgliedstaats für die Datenvalidierung und die anschließende Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten auf der Grundlage eines risikobasierten Konzepts enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen nationalen Plan innerhalb von zwei Monaten nach seiner Annahme oder Aktualisierung.
(9) Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Unstimmigkeiten bei den in die Datenbank eines Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, so kann sie diesen Mitgliedstaat, nachdem sie ihn unter Vorlage entsprechender Unterlagen konsultiert hat, auffordern, die Gründe für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und die Daten wenn nötig zu berichtigen.
(10) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und gesammelten Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts als authentisch.
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