Artikel 109 VO (EG) 2009/1224

Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten und ein Validierungssystem.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden. Insbesondere

a)
unterziehen die Mitgliedstaaten folgende Daten einem Abgleich, Analysen und Überprüfungen mittels automatisierter computerisierter Algorithmen und Mechanismen:

i)
Daten des Schiffsüberwachungssystems VMS;
ii)
Daten zu den Fangtätigkeiten, insbesondere Daten aus Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung und Anmeldung;
iii)
Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;
iv)
Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
v)
Daten der Inspektionsberichte;
vi)
Daten zur Maschinenleistung;

b)
werden folgende Daten gegebenenfalls ebenfalls einem Abgleich, einer Analyse und einer Überprüfung unterzogen:

i)
Daten des Schiffsortungssystems (VDS);
ii)
Daten zu Sichtungen;
iii)
Daten im Zusammenhang mit internationalen Fischereiabkommen;
iv)
Daten über Einfahrten in Fischereigebiete, Meeresgebiete, in denen spezifische Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, in Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen und ähnlicher Organisationen und in Gewässer eines Drittlands sowie die Daten über die Ausfahrten daraus;
v)
Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems.

(3) Das Validierungssystem ist so konzipiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten sowie Fehler und fehlende Informationen in den Daten sofort erkennbar sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Datenvalidierungssystem festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Daten in der Datenbank deutlich ausgewiesen werden. Die Datenbank muss ferner alle korrigierten Daten deutlich ausweisen und den Grund für die Korrektur nennen.

(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen durch und trifft, bei begründetem Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Daten der Weiterverfolgung festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenbank klar ersichtlich sind.

(7) Werden die Daten gemäß Absatz 2 nicht elektronisch übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.

(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt hat, Korrekturen vorzunehmen. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt.

(9) Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Unstimmigkeiten bei den in die Datenbank eines Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, so kann sie diesen Mitgliedstaat, nachdem sie ihn unter Vorlage entsprechender Unterlagen konsultiert hat, auffordern, die Gründe für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und die Daten wenn nötig zu berichtigen.

(10) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und gesammelten Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts als authentisch.

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