Artikel 112 VO (EG) 2009/1224
Schutz personenbezogener Daten
(1) Diese Verordnung lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Unionsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen — im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben — der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder den Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich ihrer in nationalen Systemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG; die betreffenden Rechte in Bezug auf ihre in Unionssystemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.
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