Artikel 119a VO (EG) 2009/1224

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(1) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.