Artikel 12 VO (EG) 2009/1224
Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen
Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften werden Daten aus dem bzw. den Schiffsüberwachungssystem(en) und aus dem Schiffsortungssystem, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, der Kommission, den Unionsagenturen und den an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
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