Artikel 120 VO (EG) 2009/1224

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

i)
Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten ( „IUU” ) Fischerei und internationalen Kontrollprogrammen;

zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 17a erforderliche Inspektionen.

2.
In Artikel 5

a)
erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallen.;

b)
wird folgender Absatz angefügt:

(3) Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren.

3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal;
b)
Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Gemeinschaftsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;
c)
auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;
d)
Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontrolltätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
e)
Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;
f)
Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;
g)
auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;
h)
Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Gemeinschaftsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;
i)
Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;
j)
Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(*).

4.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft

(1) Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

5.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1) Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.

(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

6.
Folgendes Kapitel wird nach Kapitel III eingefügt:

KAPITEL IIIa

BEFUGNISSE DER AGENTUR

Artikel 17a Abstellung von Vertretern der Agentur als Gemeinschaftsinspektoren

Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in internationalen Gewässern als Gemeinschaftsinspektoren abgestellt werden.

Artikel 17b Maßnahmen der Agentur

Die Agentur kann gegebenenfalls

a)
Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
b)
Anleitungen zu bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren;
c)
der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.
Artikel 17c Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

Artikel 17d Notstandseinheit

(1) Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder kann darauf nicht angemessen reagiert werden, so wird die Agentur sofort informiert.

(2) Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.

Artikel 17e Aufgaben der Notstandseinheit

(1) Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.

(2) Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.

(3) Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.

(4) Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.

Artikel 17f Mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1) Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personalentwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele für diesen Fünfjahreszeitraum.

(2) Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

(3) Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.

Artikel 17g Zusammenarbeit in Meeresfragen

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

Artikel 17h Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung eines Notstands, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

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