Artikel 28 VO (EG) 2009/1224

Fischereiaufwandsbericht

(1) Auf entsprechenden Beschluss des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den Unionsvorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese Fischereifahrzeuge der Union in Form eines Fischereiaufwandsberichts:

a)
Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Fischereifahrzeugs sowie Name des Kapitäns,
b)
geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Mitteilung bezieht,
c)
Tag und Uhrzeit jeder Einfahrt in das Gebiet und gegebenenfalls in Teile dieses Gebiets sowie jeder Ausfahrt aus diesem Gebiet oder den betreffenden Teilen dieses Gebiets,
d)
den an Bord behaltenen Fang nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Absatz 1 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

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