Artikel 30 VO (EG) 2009/1224

Ausschöpfung des Fischereiaufwands

(1) Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn

a)
sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft haben, oder wenn
b)
der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 29 dürfen Fischereifahrzeuge in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn

a)
sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffenden Fischerei ausgeschöpft haben, oder wenn
b)
der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffende Fischerei ausgeschöpft ist.

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