Artikel 35 VO (EG) 2009/1224
Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
- a)
- eine Quote durch die Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote des Mitgliedstaats unterliegt, als ausgeschöpft zu gelten hat;
- b)
- der höchstzulässige Fischereiaufwand für Fanggerät oder eine Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als ausgeschöpft zu gelten hat.
(2) Der Mitgliedstaat untersagt von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff bezüglich des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, in der betreffenden Fischerei oder, wenn das betreffende Fanggerät an Bord mitgeführt wird, in dem einschlägigen geografischen Gebiet, in dem der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, durch alle oder einige Fangschiffe unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats oder gegebenenfalls im Fall der Fischerei ohne Schiff durch Marktteilnehmer. In diesem Fall kann der genannte Mitgliedstaat einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Umladungen, Umsetzungen und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen abgeschlossen sein müssen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung auf ihrer Website.
(3a) Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 durch den betreffenden Mitgliedstaat stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe keine Fangeinsätze von Fangschiffen unter seiner Flagge oder keine Fischerei ohne Schiff durch seine Marktteilnehmer stattfinden.
(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.