Artikel 41 VO (EG) 2009/1224

Überprüfung der Maschinenleistung

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben

a)
in Aufzeichnungen des Schiffsüberwachungssystems VMS;
b)
im Fischereilogbuch;
c)
im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde;
d)
in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 94/57/EG ausgestellt wurden;
e)
in der Probefahrtbescheinigung;
f)
im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und
g)
in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.

(2) Gibt es nach der Analyse der Angaben gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner Fanglizenz angegebene Leistung, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.