Artikel 57 VO (EG) 2009/1224
Gemeinsame Vermarktungsnormen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur dann zum Erstverkauf feilgehalten, zum Erstverkauf angeboten, verkauft oder auf andere Weise vermarktet werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.
(2) Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom Markt genommen werden, müssen den gemeinsamen Vermarktungsnormen, insbesondere den Frischeklassen, genügen.
(3) Marktteilnehmer, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Mindestvermarktungsnormen auf allen Stufen erfüllen.
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