Artikel 87 VO (EG) 2009/1224

Von Unionsinspektoren festgestellte Verstöße

Die Mitgliedstaaten leiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung eines Verstoßes ein, den ein Unionsinspektor in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit oder auf einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge festgestellt hat.

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