Artikel 93b VO (EG) 2009/1224
Jahresbericht der Mitgliedstaaten über die Kontrolle und Inspektionen
(1) Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen und veröffentlichen ihn auf ihren Websites. Für diesen Zweck können die Mitgliedstaaten auf Informationen Bezug nehmen, die im Rahmen des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 95 bereitgestellt werden.
(2) Der in Absatz genannte Bericht enthält folgende Angaben:
- a)
- die für die Kontrolle und für Inspektionen verfügbaren vorhandenen Ressourcen: Anzahl der Inspektionsschiffe, behördlichen Luftfahrzeuge und behördlichen ferngesteuerten Flugsysteme; sonstige Kontroll- und Inspektionsmittel; Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten); zugewiesene Finanzmittel;
- b)
- Anzahl und Art der durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen;
- c)
- Anzahl und Art der festgestellten und bestätigten Verstöße einschließlich schwerer Verstöße;
- d)
- Anzahl der Folgemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes, z. B. verwaltungsrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen und sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, oder Anzahl der für bestätigte Verstöße verhängten Punkte.
(3) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der auf das Vorjahr bezogenen Angaben aus den in Absatz 1 genannten Berichten. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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