Artikel 95 VO (EG) 2009/1224
Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme
(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, für welche Fischereien spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführt werden.
(2) Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Absatz 1 enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckpunkte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft.
(3) Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements Zieleckwerte für die Inspektionstätigkeiten fest.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.
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