ANHANG I VO (EG) 2009/1224

SPEZIFISCHE INSPEKTIONS-ECKWERTE FÜR MEHRJAHRESPLÄNE

Ziel

1. Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Inspektions-Eckwerte fest.

Strategie

2. Inspektionen und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind vorrangig auf Fischereifahrzeuge ausgerichtet, die voraussichtlich Arten fangen, für die ein Mehrjahresplan gilt. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3. Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen der Fangmöglichkeiten betroffen sind, kommt den verschiedenen Typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Festsetzung eines Mehrjahresplans setzen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung. Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie. Die Kommission kann den von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan auf Verlangen einsehen.
a)
Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die zu erreichende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer Methode der einfachen Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Anlandungen (nach Gewicht) der Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)
Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der auf Auktionen zum Verkauf angebotenen Mengen von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt.

c)
Umfang der Inspektionen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

d)
Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in den einzelnen Gebieten und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

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