Artikel 9 VO (EG) 2009/1225

Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle

(1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2) Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(3) Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können.

(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden.

In der Verordnung, mit der die Antidumpingmaßnahmen festgesetzt werden, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt. Dessen ungeachtet können Lieferanten, die rechtlich getrennt von anderen Lieferanten oder rechtlich getrennt vom Staat sind, zum Zwecke der Festsetzung des Zolls als eine Einheit betrachtet werden. Bei der Anwendung dieses Unterabsatzes können Faktoren wie strukturelle oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen den Lieferanten und dem Staat oder zwischen Lieferanten, die Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion oder die Wirtschaftsstruktur des Lieferlandes berücksichtigt werden.

(6) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.

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