Artikel 7 VO (EG) 2009/1226
Verbot der Fangaufwertung (highgrading)
Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2187/2005, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.
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