ANHANG III VO (EG) 2009/1226
TECHNISCHE ÜBERGANGSMAßNAHMEN
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A.
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Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs
- 1.
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Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:
Art Geografisches Gebiet Zeitraum Flunder (Platichthys flesus) Untergebiete 26, 27,28 und 29 südlich von 59°30′N
Untergebiet 32
15. Februar bis 15. Mai
15. Februar bis 31. Mai
Steinbutt (Psetta maxima) Untergebiete 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N 1. Juni bis 31. Juli
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.
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B.
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Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA”
- 1.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i der Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Maschenöffnung ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 120 mm.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Ziffer ii der Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Länge des Fensters ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 5,5 m.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 beträgt die Länge des Fensters ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 6 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht wurde.
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C.
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Technische Beschreibung des T90-Schleppnetzes
Abweichend von Buchstabe b der Anlage 2 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Maschenöffnung ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 120 mm.© Europäische Union 1998-2021
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