Präambel VO (EG) 2009/1226

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen(3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des regionalen Beirats für die Ostsee die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.
(5)
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.
(6)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
(7)
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(4), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(5) der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(6), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(7), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(8)(9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(10), der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(11).
(8)
Damit die jährlichen Fangmöglichkeiten auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit dem Ziel der Nutzung der Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Einklang steht, wurden die in der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010” beschriebenen Leitlinien für die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) angewandt.
(9)
Zur Reduzierung der Rückwürfe erscheint es angezeigt, für quotengebundene Arten die Praxis der Fangaufwertung (Highgrading) zu verbieten, d.h. es dürfen keine quotengebundenen Arten mehr ins Meer zurückgeworfen werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften legal gefangen und angelandet werden können.
(10)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2010 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.
(11)
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft zu sichern, müssen die Fischereien am 1. Januar 2010 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es notwendig, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(5)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(6)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(7)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(8)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(9)

ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(10)

ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 184.

(11)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

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