Artikel 1 VO (EG) 2009/124

(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten mit einem Anteil enthalten, der mehr als die im Anhang festgelegten Höchstgehalte ausmacht.

Wird ein nennenswerter Rückstand gefunden, der jedoch weniger als den betreffenden Höchstgehalt gemäß dem Anhang ausmacht, so ist es angebracht, dass die zuständige Behörde Untersuchungen durchführt, um zu bestätigen, dass der Rückstand im Futtermittel aufgrund unvermeidbarer Verschleppung und nicht aufgrund der unerlaubten Verabreichung des jeweiligen Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums vorhanden ist.

Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, werden nicht mit Lebensmitteln vermischt, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden.

(2) Bei der Anwendung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte auf Lebensmittel, die getrocknet, verdünnt oder verarbeitet werden bzw. aus mehr als einer Zutat bestehen, werden Änderungen des Gehalts an dem jeweiligen Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung sowie die relativen Anteile der Zutaten am Lebensmittel berücksichtigt.

(3) Die Vorschriften und Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bleiben von den Rückstandshöchstgehalten unberührt, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden.

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