Artikel 3 VO (EG) 2009/1287
Begriffsbestimmungen
Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „GFCM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
- b)
- „Schwarzes Meer” ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet;
- c)
- „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
- d)
- „Quote” ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.