Artikel 7 VO (EG) 2009/1287

Verbot der Fangaufwertung

Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen, Kontroll- oder Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.

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