Präambel VO (EG) 2009/130

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

gestützt auf die von Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vorgelegten Berichte,

gestützt auf die Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee und zur Erfassung der diesbezüglichen Fischereiaufwandsdaten.
(2)
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates(2) Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2009 in der Ostsee festgesetzt worden.
(3)
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im letzten Berichtszeitraum eine bestimmte Schwelle unterschritten haben.
(4)
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des STECF sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 im Jahr 2009 vom Anwendungsbereich dieser Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen auszunehmen.
(5)
Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgesetzte Termin für den endgültigen Beschluss über die Notwendigkeit des Ausschlusses des jeweiligen ICES-Untergebiets konnte nicht eingehalten werden, weil die jüngsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt werden und sich die wissenschaftlichen Gutachten auf möglichst genaue Informationen stützen sollten.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009. Um die Kohärenz mit der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab demselben Zeitpunkt gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 1.

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