Präambel VO (EG) 2009/148

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 175,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen(1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 21 Absätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse(3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(4), insbesondere auf Artikel 25, Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein wesentliches Element der von den Gemeinschaftsorganen derzeit umgesetzten Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, Rechtsakte, die nicht mehr wirksam sind, aufzuheben.
(2)
Die folgenden Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft:
(3)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten die im zweiten Erwägungsgrund genannten Verordnungen aufgehoben werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 9.11.1985, S. 1.

(2)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1.

(4)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

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