Präambel VO (EG) 2009/160

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments(2) haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden.
(2)
Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt im Rahmen von Verträgen, die nationalem Recht unterliegen, und erhalten die dafür anfallenden Kosten bis zu einem festen Höchstbetrag vom Europäischen Parlament erstattet.
(3)
Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments angenommen; gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten
(4)
Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit eines oder mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder des Europäischen Parlaments stehen.
(5)
Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen. Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte des Parlaments befinden, weiterhin nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden.
(6)
Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(3) festgelegt wurden, unterliegen, wobei ihre persönliche Situation, die besonderen Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die spezifischen Obliegenheiten und Pflichten berücksichtigt werden, die sie gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, für die sie zu arbeiten haben, erfüllen müssen.
(7)
Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegt wurde, nachstehend das „Statut” genannt, und nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht, und keine Bestimmung dieser Verordnung kann dahin gehend ausgelegt werden, dass den akkreditierten parlamentarischen Assistenten privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder zu internen Auswahlverfahren für solche Stellen gewährt wird.
(8)
Wie bei Vertragsbediensteten sollten die Artikel 27 bis 34 des Statuts nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten gelten.
(9)
Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollten also eine Kategorie von sonstigen Bediensteten darstellen, die dem Europäischen Parlament eigen ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter der Leitung und Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens unmittelbare Unterstützung leisten.
(10)
Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist notwendig, um diese neue Kategorie von sonstigen Bediensteten einzubeziehen, wobei sowohl der spezifische Charakter der Pflichten, Funktionen und Verantwortlichkeiten akkreditierter parlamentarischer Assistenten, die so gestaltet sind, dass es ihnen möglich ist, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht unmittelbare Unterstützung zu leisten, als auch die vertragliche Beziehung zwischen diesen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem Europäischen Parlament zu berücksichtigen sind.
(11)
Werden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf akkreditierte parlamentarische Assistenten unmittelbar oder analog angewandt, sind diese Faktoren unter strikter Berücksichtigung insbesondere des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen den akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss.
(12)
Angesichts der Art der Aufgaben der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von akkreditierten parlamentarischen Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die solchen Assistenten aufgrund der Angaben der betreffenden Mitglieder gemäß spezifischer Durchführungsbestimmungen zugewiesen werden, die durch einen internen Beschluss des Europäischen Parlaments angenommen werden.
(13)
Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern, für die er arbeitet, beruhen. Die Laufzeit solcher Verträge sollte unmittelbar an die Dauer des Mandats der betreffenden Mitglieder gebunden sein.
(14)
Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzlich vorgesehene Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments gilt. Ihre Vertreter sollten als Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments fungieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt werden sollte.
(15)
Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es, den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten.
(16)
In den durch internen Beschluss des Europäischen Parlaments erlassenen Durchführungsbestimmungen werden weitere Regelungen für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Titel II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) festgelegt werden.
(17)
Das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen sollte gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments erfolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(4)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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