Artikel 1 VO (EG) 2009/163

In Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt A Buchstabe d folgende Fassung:

d)
die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie von Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn unerhebliche Mengen von Knochenspuren nachgewiesen wurden; sie kann von den Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt. Bei der Risikobewertung sind zumindest die Menge und die mögliche Kontaminationsquelle sowie die endgültige Bestimmung der Sendung zu berücksichtigen;.

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