Artikel 4 VO (EG) 2009/169

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, geändert durch die in Anhang I Teil A angegebene Verordnung, wird aufgehoben — mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 3, der auf Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erlassen wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin Anwendung findet.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

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